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Schulenberg & Schenk weblog 

Tägliches Archiv 10. März, 2006

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL.M.Eur

Mit Datum vom 13. Januar 2006 hatte das Kammergericht Berlin (27 O 149/05) über einen Sachverhalt zu urteilen, der sich wie folgt darstellte:
Die als Fernsehmoderatorin tätige Antragstellerin entdeckte nach Eingabe ihres Namens in eine Internetsuchmaschine, dass als Suchergebniss ihr Name gefolgt von dem Wort „nackt“ auftaucht. Bei Anklicken der Einträge gelangt man auf eine Internetseite mit pornographischen Inhalten unter der Domain „schlampenforum.com. Die Seite zeigte die sogenannte „frame“-Bezeichnung „http://www.sex3.de/livesex01/?pid=5006“. Dieser frame wurde im Quelltext für die Internetseite „schlampenforum.com“ festgelegt mit der Folge, dass auf dieser Seite der entsprechende durch den frame bezeichnete Inhalt der Seite „sex3.de“ angezeigt wurde. Im Impressum erschien der Name der nun von der Anspruchsstellerin auf Unterlassung in Anspruch genommenen Antragsgegnerin. Diese betreibt die Internetseiten „sex3.de“ und ist Inhaberin dieser Domain. weiterlesen »