Wirbt ein Ebay-Verkäufer mit dem Begriff „Cartier“ für seinen Schmuck, ohne dass dieser von Cartier stammt, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung „Cartier“ vor.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bejahte mit seiner Entscheidung vom 08.09.2005 (2-3 O 262/04) den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Ebay-Verkäuferin:

“Die Beklagte hat durch die Verwendung des Zeichens „Cartier“ in das Markenrecht der Klägerin eingegriffen und ist deshalb gemäß § 14 Abs. 2, 5 MarkenG zur Unterlassung verpflichtet.“

Das Gericht stellte fest, dass die Beklaget im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, da sie über einen längeren Zeitraum den An- und Verkauf von Antiquitäten bei Ebay betrieben und dabei 771 Bewertungen erhaltne hat. Denn: „Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist.“

Zur Markenverletzung führt das Gericht aus:

“Die markenmäßige Benutzung des Begriffs „Cartier“ ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass Dritte, die eine (erweiterte) Suche nach eBay-Angeboten unternehmen, durch die Eingabe des Suchbegriffs „Cartier“ zu den beiden Angeboten der Beklagten geführt werden und sodann aus der Gestaltung dieser beiden Angebote keine Aufklärung dahingehend entnehmen können, dass der Begriff „Cartier“ hier nicht als Herkunftshinweis dienen solle.

Maßgebend ist, dass sich die beiden Angebote auf Schmuckstücke beziehen, also auf Gegenstände, die grundsätzlich von Cartier stammen können, und dass für den Internet-Nutzer keine anderweitige – nicht markenmäßige – Verwendung des Begriffs „Cartier“ deutlich wird, die zugleich den Sucherfolg erklären und klarstellen würde, dass dem Wort „Cartier“ in diesem konkreten Fall keine herkunftshinweisende Bedeutung zukommt. Für einen Internet-Nutzer, der nach der Eingabe des Suchwortes Cartier Angebote vorfindet (…) ist nicht ersichtlich, dass der Sucherfolg einen anderen Grund haben könne als die Entscheidung des Anbieters, das angebotene Schmuckstück mit der Bezeichnung „Cartier“ zu belegen. Darauf ob der Internet-Nutzer tatsächlich glaubt, bei dem angebotenen Schmuck handele es sich um echten Cartier-Schmuck, kommt es für die Frage der markenmäßigen Benutzung nicht an.“