Die Umlautdomains sind seit längerem immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Nun hatte sich auch das LG Frankenthal (Urteil vom 13.04.2006 – Az. 2 HK O 55/05) mit dieser Problematik zu beschäftigen.

Der Inhaber der Domain „guenstig.de“, der unter der Domain einen gewerblichen Internetdienst betreibt, ging gerichtlich gegen die Registrierung der Domain „günstig.de“ durch eine andere Person vor. Dabei meinte der Kläger, dass durch die Registrierung der gleichnamigen Umlautdomain neben dem Marken- und Namensrecht auch das Wettbewerbsrecht verletzt sei.

Dieser Auffassung folgte die Kammer für Handelssachen jedoch nicht und wies die Klage zurück.

Hinsichtlich der gegenständlichen Domain bestehe nach der Auffassung der Richter weder ein namens noch ein markenrechtlicher Schutz.

Ferner würden auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden.

Die Verwendung des mit Umlaut geschriebenen Namens als Domain entspreche noch dem lauteren Wettbewerbs und sei daher zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Registrierung der gegenständlichen Domain eine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden oder eine unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern beabsichtigt ist, seien nicht vorhanden. Angesichts der unterschiedlichen Schreibweise genüge die Namensgleichheit allein nicht, um die andere Domain verbieten zu können.