Gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG sind Telediensteanbieter verpflichtet die zuständige Aufsichtbehörde anzugeben.

Bei einem bundesweit als Immobilien-, Versicherungs- und Finanzierungsvermittlerin tätigem Unternehmen, das u.a. auch im Internet aktiv ist, fehlten eben diese Angaben zur Aufsichtsbehörde.

Daraufhin wurde das Unternehmen abgemahnt und es kam nachfolgend zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Das OLG Koblenz (Urteil vom 25.04.2006 – Az.: 4 U 1587/04) als Berufungsinstanz entschied, dass eine Wettbewerbsverletzung ausscheidet.

Zwar sei der § 6 S. 1 Nr. 3 TDG nach der Auffassung der Koblenzer Richter eine verbraucherschützende Norm, so dass eine Unterlassung der Nennung der zuständigen Aufsichtbehörde grundsätzlich den Schutzbereich des UWG eröffne.

Jedoch führe das alleinige Fehlen der Aufsichtbehörde nicht zu einem Wettbewerbsverstoß, da die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 3 UWG nicht erreicht sei.

Wörtlich führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen zur Ablehnung des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle aus:

„In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4). Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend. Das hängt ebenfalls von Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes ab. Von der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher ist regelmäßig auszugehen, wenn Rechtsgüter von besonders hohem Rang, wie etwa die Gesundheit, betroffen sind (BGH, GRUR 1995, 419, 422 – Knoblauchkapseln; GRUR 1997, 761, 765 – Politikerschelte; GRUR 2001, 176, 178 – Myalgien; jew. m.w.N.). Hier geht es nicht um derart hochrangige Rechtsgüter der Verbraucher. Diese haben zwar, wie bereits ausgeführt, ein Interesse daran, Kenntnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlangen, um die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nachvollziehen zu können. Diese Kenntnis kann aber auch ohne Schwierigkeiten auf anderem Weg erlangt werden, zumal die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungen zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO in Rheinland-Pfalz weithin bekannt ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hingegen können die Informationen zu Name und Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer ohne Angabe im Impressum kaum erlangt werden. Mit Blick darauf kann eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher durch das Fehlen der Angabe zur Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr hätte der Kläger dazu nähere Angaben machen müssen. Daran mangelt es.“