Das OLG Celle (Urteil vom 08.12.2005 – Az.: 13 U 69/05) hatte zu beurteilen, ob die Registrierung einer Namensdomain (raule.de) durch einen Nichtnamensträger, der für einen Dritten, der Namensträger ist, eine Domain registriert, die Namensrechte Dritter verletzt.

Ein Treuhänder war im WHOIS-Verzeichnis der DENIC als Domain-Inhaber eingetragen. Unter der Domain fand man eine Website, auf denen sich die Tänzerin Frau Raule präsentiert. Der Treuhänder gab zu Protokoll, dass er die Domain wie auch die von ihm gestaltete Website der Tänzerin geschenkt habe, so dass ein Eigentumsübergang erfolgt sei.

Dem sind die Celler Richter nicht gefolgt und gaben dem klagenden Namensträger hinsichtlich seines Unterlassungsbegehrens Recht.

Das Gericht sah bereits in der Registrierung durch den Treuhänder eine zuordnungsverwirrende Verletzung des Namensrechts im Sinne des § 12 BGB.

Nach Ansicht des Senats sei keine Eigentumsübertragung erfolgt, da diese ausschließlich nach den DENIC-Domainbedingungen (DDB) erfolgen könne. Im Zeitpunkt der Registrierung, zu dem die Domain noch nicht verschenkt gewesen sei, erfolgte eine Registrierung durch einen Unbefugten.

Die Registrierung hätte vielmehr auch einfacher erfolgen können indem man die Tänzerin
gleich als Inhaber der Domain hätte eintragen lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Fall wurde nun dem BGH (Az.: I ZR 11/06) zur Entscheidung vorgelegt.