In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 -) zu entscheiden hatte, ging es um eine Wettbewerbsklausel, die der Arbeitnehmerin bestimmte Wettbewerbshandlungen für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagte. Eine Entschädigungsregelung war aber in dem einseitig vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag nicht enthalten.
Die Arbeitnehmerin war durch ihren Arbeitgeber noch während der Probezeit gekündigt worden.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig ist, da im Arbeitsvertrag geregelt war, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten.
In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.