Kein außerordentlicher Kündigungsgrund bei Verwendung einer provokativen Animation im Intranet

Ein Arbeitnehmer war über die Beschäftigungspolitik seines Arbeitsgebers und insbesondere dessen Strategie bei Trennungsgesprächen derart verstimmt, dass er eine Animation in das Intranet des Unternehmens einstellte, die u.a. eine Guillotine, ein Atompilz, ein Leichenberg, das Tor zum Konzentrationslager mit der Aufschrift „Arbeit macht frei” in Verbindung mit den Trennungsgesprächen aufzeigte.

Aufgrund dieser Animation wurde der Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Dies ließ der Arbeitnehmer jedoch nicht auf sich beruhen und setzte sich hiergegen gerichtlich zu Wehr. (mehr …)