Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 18.09.2006, Az. 3 F 39/06) hat erwartungsgemäß auch in einem weiteren Verfahrens gegen die Internetapotheke Doc Morris seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt und im Wege der einstweiligen Verfügung das vorläufige Verbot gegen Doc Morris ausgesprochen.

Das Gericht vertrat bei seiner Entscheidung die Ansicht, dass durch die Zulassung von Doc Morris trotz entsprechenden Verstoßes gegen das Apothekengesetz eine Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zum Nachteil der klagenden Apothekerin erfolgt sei. Hierdurch sei jene in ihrem Recht auf Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb verletzt worden.

Keine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht über die Frage des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens getroffen. Diese Frage wurde vielmehr ausdrücklich offen gelassen, da nicht absehbar sei, ob das im deutschen Apothekenrecht geltende Fremdbesitzverbot durch den EuGH als zulässige nationale Beschränkung (im Sinne des Gesundheitsschutzes) der Niederlassungsfreiheit gelten könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.