Die Verbraucherzentrale Hamburg hat verschiedene AGB-Klauseln von T-Online hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gerichtlich gerügt. U.a. ging es um eine Klausel, wonach T-Online bei mangelnder Verfügbarkeit des bestellten Gerätes berechtigt ist, ein gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen. Zudem wurde eine weitere Klausel bemängelt, die fordert, dass der Kunde für den Fall der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts die Sache in der Originalverpackung zurückzusenden hat.

Das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 21.07.2006 – Az.: 2/2 O 404/05) gab der Verbraucherzentral recht und erklärte die vorgenannten Klauseln für unzulässig.

Wörtlich führten die Frankfurter Richter aus:

„Der in Ziffer 4.1 ausgesprochene Vorbehalt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam. Es ist dem Kunden nicht zumutbar, da der Umfang möglicher Änderungen nicht hinreichend bestimmt ist. Auch bleibt das Interesse vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung des Kaufgegenstandes unberücksichtigt. So werden beispielsweise Mobiltelefone gerade von jüngeren Käufern nicht nur zum Telefonieren, sondern zu-gleich als Statussymbol erworben. In diesem Falle sind nicht die Qualität und der Preis für die Kaufentscheidung ausschlaggebend, sondern Marke, Typ und das Aussehen des Produkts.“

Und Weiter:

„Die Regelung in Ziffer 11.5 erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312 d Abs. 4 genannten Fälle hinaus eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam. Dem Kunden obliegt es nach dieser Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher Kunde erkennt nicht, dass hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine Obliegenheit angesprochen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden offen zu sagen. Das Argument der Beklagten, der Kunde sei zur Rückgabe der Verpackung sogar verpflichtet, weil die Verpackung Teil der gekauften Ware sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektroprodukt abschließen will, nicht jedoch zusätzlich ein solches über Verpackungsmaterial.“