In dem Internetauktionshaus eBay wurden Luxusparfüms angeboten, wobei sich die Parfüms nicht mehr in den ursprünglichen mit der Marke versehenen Originalverpackungen befanden. Hiermit war der Markenanbieter nicht einverstanden und zog gegen eBay vor Gericht.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 28.06.2006 – Az.: 5 U 213/05) gab den Markeninhaber Recht und stellte fest, dass eBay als Störerin für die Markenrechtsverletzung hafte.
Nach Ansicht der Hamburger Richter stellt der Verkauf von hochwertigen Parfüms ohne Originalverpackung eine Markenrechtsverletzung dar.
Bei Luxus-Parfümartikeln würden Verbraucher in der Regel eine unbeschädigte Verpackung, erwaten. Dies gelte umso mehr, als die hochpreisigen Produkte häufig auch als Geschenk erworben werden. Aus diesem Grund könne sich der Markeninhaber dem Vertrieb von Produkten mit einer veränderten Verpackung aus berechtigten Gründen widersetzen, und es liege keine Erschöpfung im markenrechtlichen Sinne vor.
Zudem haften die eBay- Betreiber nach Ansicht des Gerichts auch als Störer, da die Überprüfung von einigen wenigen (gesondert benannten) sich rechtsverletzend verhaltenden Nutzern zumutbar ist.
Wörtlich führte der Senat aus:
„Es mag durchaus sein, dass es den Antragsgegnerinnen nicht zumutbar ist, sich eine sichere Kenntnis davon zu verschaffen, welche Waren von einer unüberschaubaren Vielzahl namentlich nicht bekannter Anbieter stündlich bzw. täglich neu in ihr System eingestellt werden. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Gegenstand des Verfügungsantrags im Berufungsrechtszug sind ausschließlich die zwei konkret genannten Pseudonyme „fns“ und „ppt“. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es den Antragsgegnerinnen ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, ihre Verfahrensabläufe so zu organisieren/strukturieren, dass eine Warnmeldung generiert wird, wenn ein Angebot unter einem dieser Pseudonyme neu in das System eingestellt wird. Erst an diesem Punkt setzen etwaige Überprüfungspflichten der Antragsgegnerinnen ein.“