Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten durch „Opt-Out“-Verfahren zulässig

Das OLG München (Urteil vom 28.09.2006, Az.:29 U 2769/06) hatte ein Allgemeine Geschäftsbedingung eines Rabattvereins zu bewerten, durch die der Kunde u.a. in die Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken einwilligt. Der Kunde hatte die Möglichkeit seine Einwilligung durch Auskreuzen („Opt-Out“-Verfahren) zu verneinen. Hierin sah ein Dachverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ein Verstoß insbesondere gegen § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB in Verbindung mit § 4a Abs. 1 BDSG, da eine wirksame Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten nur durch das sog. „Opt-In“-Verfahren erteilt werden könne. (mehr …)

Keine eintsweilige Verfügung bei negativer Bewertung auf Ebay

Das LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 13.07.2006, Az. 2 O 290/06) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich ein Internethändler gegen eine negative, rechtsverletzende Bewertung im Rahmen einer Auktion bei dem Internetauktionshaus Ebay im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen kann.

Die verneinte das Gericht, da es keine Wiederholungsgefahr für weitere negative Bewertungen dieses Käufers sah.

Wörtlich führten die Richter aus:

„Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs. Daran fehlt es hier. Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits stattgefunden hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Selbst die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen und den daraus möglicherweise sich ergebenden rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbetrieb unterstellt, ergäbe sich im Streitfall jedoch ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die ihr von dem Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen. Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.“

Rückgaberecht mit Pflicht zur der Rücksendung in der Originalverpackung ist unzulässig

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat verschiedene AGB-Klauseln von T-Online hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gerichtlich gerügt. U.a. ging es um eine Klausel, wonach T-Online bei mangelnder Verfügbarkeit des bestellten Gerätes berechtigt ist, ein gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen. Zudem wurde eine weitere Klausel bemängelt, die fordert, dass der Kunde für den Fall der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts die Sache in der Originalverpackung zurückzusenden hat. (mehr …)