Das LG Köln (Urteil vom 06.09.2006 – Az.: 28 O 178/06) hatte sich mit der Frage der Veröffentlichung von E-Mails zu befassen. Der Beklagte hatte auf einer Internetplattform zwei E-Mails veröffentlicht, die vertrauliche geschäftliche Informationen enthielten.

Daraufhin wurde der Beklagte abgemahnt, was dieser nunmehr zum Anlass nahm, auch die Abmahnung zu veröffentlichen.

Die Kölner Richter sahen in den Veröffentlichungen eine Rechtsverletzung und führten wörtlich aus:

„Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Klägers auf der Internetseite des Beklagten stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (Wenzel Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 5.40). In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe (Wenzel Burghardt, a.a.O., Kap. 5.40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.; BGH NJW 1962, 32).“

Und weiter:

„Der Eingriff erfolgte widerrechtlich. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen so genannten „offenen Tatbestand“ handelt, bei dem die Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95). Insoweit ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95). Auch wenn die Kammer dabei zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser mit der Veröffentlichung die Aufklärung der Allgemeinheit über die Hintergründe des Schicksals der CBB Holding AG bezweckte. Dieses an sich legitime Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Klägers. Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Klägers.“