Es entspricht der gängigen Praxis einer Vielzahl von Unternehmen, Kundendaten aufgrund einer allgemeinen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Schufa zu übersenden, sofern der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.

Eine solche Übermittlung von Kundendaten landete nunmehr zur Überprüfung vor Gericht. Zwischen einem Leasingunternehmen und einem Kunden kam es nach der Kündigung des Vertrages einem Streit über die Höhe der zu zahlende Restforderung. Das Leasingunternehmen meldete der Schufa daraufhin die personenbezogenen Daten des Kunden, womit jener nicht einverstanden war und vor Gericht zog.

Das OLG Düsseldorf erteilte dem Verhalten des Leasingunternehmens (Urteil vom 14.12.2006 – Az.: I-10 U 69/06) eine deutliche Absage und entschied dass eine Übermittlung von Kundendaten ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden allein auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist

Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer an die Schufa ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.