In der Werbung sehr beliebt sind Anpreisungen mit Testergebnissen. In dem vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 15.01.2007 – Az. 3 U 240/06) zu entscheidenden Fall wurde ein Drucker u.a. mit einem Testergebnis der Fachzeitschrift „FACTS“ beworben. Allerdings fehlte die Angabe der Ausgabe der Zeitschrift, in der die Bewertung entschieden war.

Die Hamburger Richter erkannten hierin eine Wettbewerbsverletzung, da für die Lauterkeit der Werbung eine ordnungsgemäße Fundstellenangabe erforderlich sei, um die notwendige Transparenz für den Verbraucher zu gewährleisten.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Die von der Stiftung Warentest ausdrücklich verlangte Fundstellenangabe erweist sich nämlich auch im Hinblick auf die Werbung mit Testergebnissen von Fachzeitschriften zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit des Testaufbaus, seiner Durchführung und der Testergebnisse als erforderlich, um die notwendige Transparenz herzustellen. Gerade weil den Testergebnissen von Dritten aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein besonderes Gewicht zukommt, müssen diese – jedenfalls soweit dies durch die Angabe einer Zeitschriftenfundstelle problemlos möglich ist – überprüft werden können.“