Das OLG Hamburg (Urteil vom 15.02.2007, Az.: 3 U 253/06) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn in dem eBay-Shop („Sofort-Kaufen“) eines Versandhändlers die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf der Angebotsseite sondern erst auf einer Unterseite präsentiert wird.

Nach Ansicht der Hamburger Richter verstößt vorgenanntes Verhalten gegen die PAngV und begründet einen Wettbewerbsverstoß.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Die Direktverkaufsangebote („Sofort kaufen“) der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Darstellung der Internetwerbung (Anlage ASt KS&P2) verstoßen gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV.

Auf diesen Internetseiten (Anlage ASt KS&P2) steht nichts davon, dass und in welcher Höhe Liefer- bzw. Versandkosten zu dem genannten Preis hinzukommen. Der Umstand, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen gelangt, ist nicht ausreichend, und zwar auch dann nicht, wenn – wie die Antragsgegnerin behauptet – auf dieser Unter-Seite jeweils Angaben zu den Versandkosten gemacht werden (Anlage AG5). Das wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät, insoweit widerspricht es den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV. Nach dieser Vorschrift soll die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspricht auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen.“

Und Weiter:

„Bei den Vorschriften der PAngV handelt es sich um solche, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 1 UWG). Der Verstoß ist schon wegen der nicht unerheblichen Irreführungsgefahr kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.“