Das OLG Hamm (Urteil vom 15.02.2007 – Az.: 4 U 165/06) hat sich mit der Werbung eines Matratzenvertreibers mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest zu befassen. Der Test stammt aus dem Jahre 2000. Das Testurteil lautete als Gesamturteil “gut” und im Zwischenurteil “SEHR GUT” für die Kategorie Qualität des Bezuges. Der Test im Jahr 2000 berücksichtigte noch nicht die Waschbarkeit der Bezüge der Matratzen. Eine solche Erweiterung der Prüfungskriterien der Stiftung Warentest erfolgte aber in 2006. Jedoch warb der Matratzenhändler auch weiterhin mit dem vollständigen Hinweis aus 2000, ohne darauf hinzuweisen, dass die Waschbarkeit des Bezuges nicht geprüft wurde. weiterlesen »