Die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer hat durch den Einzelrichter Pichlmaier in einem am 10. Mai ergangenen Urteil die Klage eines Fotografen gegen eine große deutsche Illustrierte abgewiesen. Der Fotograf hatte geltend gemacht, der Illustrierten 1998 gegen Zahlung von DM 3.000,00 insgesamt 6 Original-Farbdias zur einmaligen Nutzung übergeben, aber nicht zurückerhalten zu haben. Die Dias zeigten – so der Kläger – im Jahr 1991 geschossene Modeaufnahmen mit einem Fotomodell, das später den (nun-mehrigen Ex-) Fußballbundestrainer geheiratet hat.

Die Illustrierte hatte eines der Fotos 1998 und dann nochmals 2004 – im Zusammenhang mit der Berufung des Bundestrainers – abgedruckt. Der Fotograf hatte – nachdem er für den Abdruck in 2004 unverhofft ein Abdruckhonorar über ca. € 100,00 erhalten hatte – die Illustrierte auf Zahlung von weiteren € 5.240,00 für diesen Abdruck sowie der Herausgabe der Dias in Anspruch genommen. Da die Dias bei der Beklagten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren, forderte er für deren Verlust ersatzweise € 20.000,00.

Mit dieser Klage hatte der Fotograf jedoch keinen Erfolg. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, dass das abgedruckte Foto bei weitem nicht so einzigartig und wertvoll ist, wie der Kläger meinte; folglich hatte die Illustrierte mit der Zahlung des üblichen Abdruckhonorars ihre Schuldigkeit getan. Andererseits kam das Gericht aufgrund der Umstände der Übergabe der Dias und dem weiteren Verhalten der Parteien – der Kläger hatte zwischen 1998 und 2004 nicht einmal die Rückgabe der Dias verlangt – zu dem Ergebnis, dass die Dias der Illustrierten 1998 übereignet wurden; damit schied eine Rückgabepflicht ebenso aus wie ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts der Dias.

Urteil des Landgerichts München I vom 10. 052007, Az. 21 O 7834/05. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 22.05.2007