Das Hanseatisches OLG (Urteil vom 29.11.2006 -Az.: 5 U 99/06) hatte sich im Rahmen eines Vertragsstrafeverfahrens mit der Frage zu befassen, ob ein wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommener Hersteller, der sein Produkt offensiv vermarktet, seine auch mit Werbematerialien belieferten Zwischen-/Einzelhändler nachhaltig auf eine veränderte Produktbezeichnung bzw. -beschreibung hinweisen muss.

Die haben die Hamburger Richter bejaht.

Denn der Unterlassungsschuldner müsse sicherzustellen, dass altes Werbematerial nicht mehr verwendet wird. Dies gelte insbesondere dann, wenn die gebotene Veränderung optisch eher unauffällig sei und deshalb zu befürchten sei, dass die Veränderung ohne nachhaltigen Hinweis nicht hinreichend zur Kenntnis genommen werde und weiter das alte rechtsverletzende Werbematerial verwendet werde.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„b. Die Beklagte ist auch nach Auffassung des Senats verpflichtet gewesen, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird bzw. nicht erkennbar leer läuft. Ihre Verpflichtung konnte sich im vorliegenden Fall nicht auf ein Nichtstun bzw. eine Information ihrer Alleinvertriebspartnerin beschränkten. Die Beklagte war darüber hinaus zu einem aktiven Tun verpflichtet, ähnlich wie dies bei der notwendigen Stornierung einer Werbeanzeige der Fall ist, um zu verhindern, dass in Zukunft unrichtige Werbeinformationen Handel und Verbraucher erreichen können. Zwar mag es so sein, dass der von der Klägerin angeführte Fall des Kammergerichts (Anlage K19) nicht übertragbar ist, weil in diesem Fall, ähnlich wie bei der in GRUR 89, 150 veröffentlichten Entscheidung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, einem Vertragshändler (und damit einem in einer besonderen Rechtsbeziehung zu dem Verletzer stehenden Dritten) Prospektmaterial überlassen worden war. Jedoch auch ohne diese Besonderheit erfüllt der Schuldner seine Handlungspflichten z.B. auch dann nicht, wenn er dem in die Anzeigenwerbung eingeschalteten Presseverlag mit der Bitte um Einhaltung lediglich Kenntnis von einer gegen ihn ergangenen, einen laufenden Anzeigenauftrag betreffenden einstweiligen Verfügung gibt, ohne dem Verlag darüber hinaus die rechtlichen Folgen für den Verletzungsfall anzudrohen (OLG Hamburg, WRP 97,52; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Auflage, Einleitung Rdnr. 581). Eine vergleichbare Situation ist hier gegeben, wobei sich die von der Beklagten geschuldeten Maßnahmen möglicherweise nur auf einem niedrigeren Niveau bewegen, aber selbst diese nicht erfüllt worden sind.

c. Zu den ihr im vorliegenden Fall obliegenden Maßnahmen gehörte aufgrund der hier maßgeblichen Umstände neben der Information ihres Alleinvertriebspartners auch eine unmissverständliche Instruktion des Einzel- bzw. Großhandels und/oder eine – auf die Einhaltung zu überprüfende – Anweisung an ihren Alleinvertriebspartner, die Firma S… U… AG, entsprechend vorzugehen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte – unstreitig – nicht gerecht geworden.“