Die E-Commerce Handelsplattform eBay rührt mittlerweile kräftig die Werbetrommel, um neue Kunden zu gewinnen. Neben Fernsehspots und Internetwerbung richtet das Unternehmen Rundschreiben an Unternehmen verschiedener Branchen, in denen es über die Verkaufsmöglichkeiten auf seinem Portal informiert.

Mit der Zulässigkeit dieser Schreiben hatte sich nunmehr der BGH (Beschuss vom 24.05.2007 – Az.: I ZR 150/06) zu befassen und zu bewerten, ob Rundschreiben an Parfümerien zulässig sind. Klägerin war u.a. ein Verband, der Unternehmen der Kosmetikbranche vertritt.

Dabei wies der BGH das Begehren des Verbandes zurück

Nach Ansicht der Karlsruher Richter stelle das Rundschreiben kein Verleiten zum Vertragsbruch dar, da durch das Schreiben nicht gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt werde. Denn das sehr allgemein gehaltene Schreiben der Internetplattform fordere ebenso wie ihre Internetwerbung die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Beklagten auf, sondern beziehe sich auf Kosmetikprodukte aller Art.