Der SCHUFA-Eintrag ist für denjenigen, der von einem solchen Eintrag betroffen ist, häufig ein regelrechte Qual, da durch den SCHUFA-Eintrag unter anderen Kreditgewährungen gefährdet werden können. Umstritten ist nicht selten, ob ein SCHUFA-Eintrag berechtigt ist oder nicht.

Nach den Ansicht des Amtsgerichts Plön (Urteil vom 10.12.2007 – Az.: 2 C 650/07) ist ein SCHUFA-Eintrag unzulässig sofern die es sich um eine bestrittene Zahlungsforderung handelt.

Denn die die „Schufa“-Meldung stellt nach Ansicht des Gerichts einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar und kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Aus diesem Grund ist die Meldung nach Ansicht der Plöner Richter unzulässig, wenn der hiervon Betroffene seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.