Seit Längerem umstritten ist die Haftung von Internetseitenbetreibern für sogenannte Hyperlinks. Der BGH (Urteil vom 18.10.2007 – Az.: I ZR 102/05) hat nun hierzu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

Dabei entschieden die Karlsruher Richter, dass sich die Haftung eines Internetseitenbetreibers, der von seiner Website auf rechtswidrige Internetangebote verlinkt, nach den allgemeinen Bestimmungen ohne die Haftungspriviligierung des TMG richtet.

Dies hat zur Folge, dass derjenige, der den Hyperlink setzt, für die Inhalte haftet, wenn er sich die Informationen zu eigen macht.

Die Entscheidung des BGH hat auch auf die Network Marketing Branche eine unmittelbare Auswirkung. Denn das Gericht bestätigt die hier schon seit Langem vertretene Auffassung, dass z.B. Nahrungsergänzungsmittelvertriebe, die im Internet werben und dabei Links auf Websites mit unzulässigen Heilaussagen werben, für diese Links haften.