Häufig ärgert man sich über den Erhalt von Abmahnungen oder anderer Schreiben Dritter. Dieser Ärger führt dann häufig dazu, „es dem anderen zeigen zu wollen“, indem man sein Schreiben oder seine E-Mail auf seiner Website veröffentlicht und hierdurch zum Ausdruck bringen will, sich nicht unterkriegen zu lassen.

Nach der Ansicht des LG Köln (Urteil vom 25.05.2008 – Az.: 28 O 157/08) ist eine solche Veröffentlichung einer E-Mail unzulässig.

Denn diese Veröffentlichung verletzt nach Meinung des Gerichts das Persönlichkeitsrecht des E-Mail Verfassers in schwerwiegender Weise.

So greife die Veröffentlichung in die Geheimspähre des Versenders ein, die den Bereich menschlichen Lebens betreffe, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll. Diese Geheimspähre werde auch nicht durch das Versenden des Schreibens an Dritte verlassen.

Selbst wenn der die E-Mail veröffentlichende Websitebetreiber mit seiner Handlung aufzeigen wollte, dass er sich gegen die Vorwürfe der E-Mail wehren wolle, so rechtfertige dies nicht eine Veröffentlichung, da hier das Geheimhaltungsinteresse überwiege.