Mittlerweile hinlänglich bekannt sind sogenannte Tauschbörsen, auf denen illegale Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien zum Download bereitgestellt werden. Das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 02.01.2008, Az. 3-8 O 143/07) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob die Schaltung von Werbebanner für solche Tauschbörsen zu einem Wettbewerbsverstoß führen.

Dies haben die Frankfurter Richter bejaht und entschieden, dass die Schaltung von Werbeangeboten für Plattformen zum Download illegaler, jugendgefährdende Inhalte ohne Bereitstellung eines Alterverifikationssystems wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz unlauter ist.

Die Jugendschutzvorschriften sind Ansicht der Frankfurter Richter Marktverhaltensregelungen im Sinne der §§ 3, 4 Nummer 11 UWG, weil sie auch die Interessen der Verbraucher schützen, so dass der Werbende nach den Regeln der Störerhaftung für die Inhalte des beworbenen Angebotes einzustehen hat. Denn der Werbende habe durch die Schaltung von Werbung das illegale Internetangebot für seine Zwecke ausnutzt.