Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 26.08.2008 – Az. 6 W 55/08 – entschieden, dass ein Vertrag, der darauf gerichtet ist, Verbraucher ohne deren Einwilligung anzurufen (Cold Calls), wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig ist.

Die Betreiberin des Call-Centers schloss mit ihren Mitarbeitern einen Vertrag, der darauf gerichtet war, gezielt bei Verbrauchern zu Akquisezwecken anzurufen, ohne dass diese hierfür eine Einwilligung erteilt haben. Das Gericht führte aus, dass mit diesem Vertrag systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG verstoßen werde.

Einmal mehr wurde damit bestätigt, dass ein Vertrag, der zur Begehung unerlaubten Wettbewerbs verpflichtet, nach § 134 BGB nichtig ist.