AGBs über den Verkauf von Waren erhalten regelmäßig Klauseln über die Art- und Weise der Lieferung. Dabei wird häufig Auskunft gegeben, binnen welchen Zeitraums die Ware nach Kauf einer Ware ausgeliefert werden soll.

Online-Händler haben hier allerdings das Risiko, dass sie sich durch eine solche Klausel binden und eine Vertragsverletzung begehen, wenn sie die zugesagte Lieferfrist nicht einhalten. [Weiterlesen…]

Verständlicher Weise wird deshalb häufig versucht, die Verbindlichkeit der Lieferfrist ein wenig zu lockern. Allerdings stößt ein solches Vorgehen auf wenig Gegenliebe in der Rechtsprechung.

Schon der Zusatz „in der Regel“ ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 27.07.2011 – Az.: 6 W 55/11) und des OLG Bremen (Beschluss vom 08.09.2009 – Az.: 2 W 55/09) als unzulässig zu bewerten.

Nach Ansicht der Frankfurter Richter werde dem Kunden eingeredet, dass sich der Online-Händler vorbehalte, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann eine Ausnahmesituation vorliege. Hierdurch entstehe eine nicht mehr hinnehmbare Ungewissheit für den Kunden, da eine solche Klausel anders als die Angabe „Lieferfrist ca. 2 Wochen“ offen gelassen werde, zu welchem Zeitpunkt die anvisierte Lieferung im Ausnahmenfall erfolgen werde.

Zur rechtlichen Absicherung Ihrer Online-Händler-AGB bieten wir Ihnen sehr gerne unseren Anwaltsservice an. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

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