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	<title>Internetrecht im Netz</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 06:45:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[AGBs über den Verkauf von Waren erhalten regelmäßig Klauseln über die Art- und Weise der Lieferung. Dabei wird häufig Auskunft gegeben, binnen welchen Zeitraums die Ware nach Kauf einer Ware ausgeliefert werden soll. Online-Händler haben hier allerdings das Risiko, dass sie sich durch eine solche Klausel binden und eine Vertragsverletzung begehen, wenn sie die zugesagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AGBs über den Verkauf von Waren erhalten regelmäßig Klauseln über die Art- und Weise der Lieferung. Dabei wird häufig Auskunft gegeben, binnen welchen Zeitraums die Ware nach Kauf einer Ware ausgeliefert werden soll.</p>
<p>Online-Händler haben hier allerdings das Risiko, dass sie sich durch eine solche Klausel binden und eine Vertragsverletzung begehen, wenn sie die zugesagte Lieferfrist nicht einhalten. [Weiterlesen...]</p>
<p>Verständlicher Weise wird deshalb häufig versucht, die Verbindlichkeit der Lieferfrist ein wenig zu lockern. Allerdings stößt ein solches Vorgehen auf wenig Gegenliebe in der Rechtsprechung.</p>
<p>Schon der Zusatz „in der Regel“ ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 27.07.2011 – Az.: 6 W 55/11) und des OLG Bremen (Beschluss vom 08.09.2009 – Az.: 2 W 55/09) als unzulässig zu bewerten.</p>
<p>Nach Ansicht der Frankfurter Richter werde dem Kunden eingeredet, dass sich der Online-Händler vorbehalte, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann eine Ausnahmesituation vorliege. Hierdurch entstehe eine nicht mehr hinnehmbare Ungewissheit für den Kunden, da eine solche Klausel anders als die Angabe „Lieferfrist ca. 2 Wochen“ offen gelassen werde, zu welchem Zeitpunkt die anvisierte Lieferung im Ausnahmenfall erfolgen werde.</p>
<p>Zur rechtlichen Absicherung Ihrer Online-Händler-AGB bieten wir Ihnen sehr gerne unseren Anwaltsservice an. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.</p>
<p>Kontaktaufnahme:</p>
<p>040 73 440 86 0 –  beratung@sus-law.de – <a href="http://www.sus-law.de/recht/online-rechtsberatung/">Online-Rechtsberatung</a></p>
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		<title>Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung beträgt aus Verbraucherschutzgründen 15.000,00 €</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 09:36:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Sei Jahren regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeit sind die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Neben der Frage der Unterlassungserklärung beschäftigt die Gerichte häufig die Höhe der Anwaltskosten und hierbei die Höhe des Streitwertes, der bestimmend ist für die Höhe der Anwaltskosten. In der jüngeren Vergangenheit haben sich die Streitwerte zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € eingependelt, wobei es auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sei Jahren regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeit sind die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Neben der Frage der Unterlassungserklärung beschäftigt die Gerichte häufig die Höhe der Anwaltskosten und hierbei die Höhe des Streitwertes, der bestimmend ist für die Höhe der Anwaltskosten.<span id="more-368"></span></p>
<p>In der jüngeren Vergangenheit haben sich die Streitwerte zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € eingependelt, wobei es auch Ausreißer nach unten gab.</p>
<p>Nun hat das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.08.2011 – Az.: 6 W 70/11) in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und einem gewerblichen Unternehmen den Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.<br />
Als Begründung haben die Frankfurter Richter angeführt, dass ein erhebliches Allgemeininteresse daran bestehe, dass der Kunde fehlerfrei über sein Widerrufsrecht informiert werde.</p>
<p>Es wird nun also abzuwarten sein, ob in künftigen Entscheidungen die Streitwerte wieder angehoben werden. Allerdings wird dies nach der hier vertretenden Rechtsansicht wenn überhaupt nur in Streitfällen möglich sein, in denen ein Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverein beteiligt ist.</p>
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		<title>Abmahnfalle Amazon</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 08:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Internetplattform Amazon bietet bekanntermaßen den Service an, Artikelbeschreibungen und Lichtbilder anderer Händler für eigene Werbemaßnahmen zu nutzen. Möglich ist dies, da die Händler Amazon ein umfassendes Nutzungsrecht an den auf der Internetplattform verwendeten Texten und Lichtbildern einräumt. Die Online-Händler übersehen allerdings häufig die Kehrseite der Medaille. Durch die Übernahme von Inhalten ohne vorherige Prüfung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Internetplattform Amazon bietet bekanntermaßen den Service an, Artikelbeschreibungen und Lichtbilder anderer Händler für eigene Werbemaßnahmen zu nutzen. Möglich ist dies, da die Händler Amazon ein umfassendes Nutzungsrecht an den auf der Internetplattform verwendeten Texten und Lichtbildern einräumt.<span id="more-364"></span></p>
<p>Die Online-Händler übersehen allerdings häufig die Kehrseite der Medaille. </p>
<p>Durch die Übernahme von Inhalten ohne vorherige Prüfung läuft der Händler Gefahr, dass die so übernommen Texte wettbewerbswidrig sind oder die übernommenen Lichtbilder zu einer Urheberrechtsverletzung führen.</p>
<p>So haben wir hie in der jüngeren Vergangenheit Fälle zu Bearbeitung gehabt, in denen Online-Händler aufgrund übernommener Texte wegen des Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden. Grund der Abmahnung war die Verwendung von wettbewerbswidrigen Heilsaussagen im Rahmen der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln.</p>
<p>Ferner hatten wir Fälle wegen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und des Textilkennzeichnungsgesetzes (jetzt Textilverordnung) zu bearbeiten.</p>
<p>Sie sollten daher auch übernommene Inhalte nicht ungeprüft verwenden.</p>
<p>Zur rechtlichen Absicherung Ihres gewerblichen Amazon-Angebotes bieten wir Ihnen sehr gerne unseren Anwaltsservice an. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.</p>
<p>Kontaktaufnahme:<br />
040 73 440 86 0 –  beratung@sus-law.de – <a href="http://www.sus-law.de/recht/online-rechtsberatung/">Online-Rechtsberatung</a></p>
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		<title>Achtung Online-Händler: Europäische Textilverordnung seit 07.11.2011 in Kraft</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 08:25:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Seit dem 07.11,2011 ist die Europäische Textilverordnung in Kraft. Die neue Regelung hat das bisher geltende Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst. Künftig müssen Online-Händler, die Textilien oder Möbel mit textilen Bezügen vertreiben (!) ihre Textilprodukte unter Beachtung dieser Verordnung kennzeichnen. Die entsprechenden Vorgaben sollten unbedingt beachtet werden, da eine fehlende, unvollständige oder unrichtige Information über die verwendeten Rohstoffe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 07.11,2011 ist die Europäische Textilverordnung in Kraft. Die neue Regelung hat das bisher geltende Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst.</p>
<p>Künftig müssen Online-Händler, die Textilien oder Möbel mit textilen Bezügen vertreiben (!) ihre Textilprodukte unter Beachtung dieser Verordnung kennzeichnen.<span id="more-362"></span></p>
<p>Die entsprechenden Vorgaben sollten unbedingt beachtet werden, da eine fehlende, unvollständige oder unrichtige Information über die verwendeten Rohstoffe und deren Zusammensetzung zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.</p>
<p>Die Europäische Textilverordnung sieht allerdings bis zum 08.05.2012 eine Übergangszeit vor. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Textilwaren in die EU erstmals eingeführt werden, deren Kennzeichnung sich noch nach dem abgelösten Textilkennzeichnungsgesetz richtet.</p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzlichen Vorgaben über die Art und Weise der Darstellung im Internet bereits ab jetzt gelten.</p>
<p>Sofern Sie rechtlichen Rat hinsichtlich der neuen Gesetzeslage benötigen, können Sie sich jederzeit sehr gerne an unsere Kanzlei wenden.</p>
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		<item>
		<title>Landgericht Hamburg: Urteil zum AGB-Recht</title>
		<link>http://www.internetrecht-im-netz.de/2011/11/19/landgericht-hamburg-urteil-zum-agb-recht/</link>
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		<pubDate>Sat, 19 Nov 2011 11:49:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Seit Jahren befindet sich das AGB-Recht im Wandel. Beinahe monatlich gibt es neue Gerichtsentscheidungen. Kürzlich ist eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 06.01.2011 – Az.: 327 O 779/10) bekannt geworden. Ein Online-Lebensmittelhändler hat in seinen AGB die Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung zurückzusenden“ verwendet. Hiermit war ein Wettbewerber nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Jahren befindet sich das AGB-Recht im Wandel. Beinahe monatlich gibt es neue Gerichtsentscheidungen. Kürzlich ist eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 06.01.2011 – Az.: 327 O 779/10) bekannt geworden.<span id="more-360"></span><br />
Ein Online-Lebensmittelhändler hat in seinen AGB die Klausel <em> „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung zurückzusenden“ </em>verwendet. Hiermit war ein Wettbewerber nicht einverstanden und ging gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtlich vor.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg stufte diese Klausel als bedenkenlos ein und lehnte einen Wettbewerbsverstoß durch Verwendung einer solchen Originalverpackungsklausel ab.<br />
Zur Begründung führten die Hamburger Richter aus, dass der Kunde also der durchschnittlich verständige Verbraucher in der Klausel aufgrund deren Formulierung keine Verpflichtung sondern lediglich eine unverbindliche Bitte sieht. Eine solche als Bitte formulierte Klausel sei nicht zu beanstanden, da der Onlinehändler eine Rücksendung nicht von der Verwendung der Originalverpackung abhängig mache. Auch lasse sich  an keiner Stelle ableiten, dass die Ware nur unbenutzt oder unbeschädigt versandt werden dürfe.</p>
<p>Diese Gerichtsentscheidung ist begrüßenswert für die Onlinehändler, da sie ihnen ein wenig mehr Spielraum bei der Gestaltung der Rückabwicklungsklauseln lässt. Zugleich ist diese Gerichtsentscheidung aber keinesfalls als Freifahrtschein für die allgemeine Zulässigkeit von Originalverpackungsklauseln zu verstehen.</p>
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		<item>
		<title>Landgericht Hamburg lehnt Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € ab</title>
		<link>http://www.internetrecht-im-netz.de/2010/05/21/landgericht-hamburg-lehnt-deckelung-der-abmahnkosten-auf-100-e-ab/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 14:01:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Seit einiger Zeit im Rahmen der Urheberrechtsverletzung in aller Munde ist der § 97 Absatz 2 UrhG, wonach die Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen auf 100 € zu deckeln. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 30.04.2010 – Az.: 308 S 12/09) hatte kürzlich ein Fall zu bewerten, in dem auf der eBay unerlaubt Live Musikschnitte einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einiger Zeit im Rahmen der Urheberrechtsverletzung in aller Munde ist der § 97 Absatz 2 UrhG, wonach die Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen auf 100 € zu deckeln. <span id="more-357"></span></p>
<p>Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 30.04.2010 – Az.: 308 S 12/09) hatte kürzlich ein Fall zu bewerten, in dem auf der eBay unerlaubt Live Musikschnitte einer Band verkauft wurden, wofür der Rechteinhaber Abmahnkosten in Höhe von 800,00 € verlangte.<br />
Die Hamburger Richter lehnten zu diesem Sachverhalt solche Deckelung ab und bejahten die vollen Anwaltskosten.</p>
<p>Interessant ist dabei die Anmerkung des Gerichts, wonach bereits im Fall des Bereitstellens eines Songs im Internet eine nicht nur unerhebliche Rechtsverletzung liegen kann, so dass dies erst recht für die Veräußerung einer Live-Aufnahme gelte.</p>
<p>Durch diese Äußerung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es auch in den P2P-Fällen keinen Grund für eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € sieht, so dass mit Spannung auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung gewartet wird.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Landgericht Hamburg: 30.000 € Streitwert für das Anbieten eines Filmwerk via P2P</title>
		<link>http://www.internetrecht-im-netz.de/2009/09/02/landgericht-hamburg-30000-e-streitwert-fur-das-anbieten-eines-filmwerk-via-p2p/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 13:45:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[In einem weiteren durch die Kanzlei Schulenberg &#038; Schenk für eine Rechteinhaberin geführten Rechtstreit hat kürzlich das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 17.07.2009 &#8211; 308 O 345/09) einen Streitwert in Höhe von 30.000 € für angemessen festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens war das einmalige Anbieten eines Filmwerkes auf einer Tauschbörse durch einen Rechtsverletzer. Nach erfolgloser Abmahnung wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem weiteren durch die Kanzlei Schulenberg &#038; Schenk für eine Rechteinhaberin geführten Rechtstreit hat kürzlich das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 17.07.2009 &#8211; 308 O 345/09) einen Streitwert in Höhe von 30.000 € für angemessen festgesetzt.<span id="more-356"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war das einmalige Anbieten eines Filmwerkes auf einer Tauschbörse durch einen Rechtsverletzer. Nach erfolgloser Abmahnung wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Rechtsverletzter beantragt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg (a.a.O.) erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß und legte die Kosten des Verfahren dem Antragsgegner bei einem Streitwert in Höhe von 30.000 € auf.</p>
<p>Diese Gerichtsentscheidung zeigt einmal mehr auf, dass die häufig in Internetforen oder auf Rechtsanwaltwebsites vertretene Ansicht, dass für das einmalige Anbieten eines Filmwerkes nur 5.000 € &#8211; 10.0000 € als Streitwert durch die Gerichte festgesetzt werden, nicht zwangsläufig der Weisheit letzter Schluss sind und solche Meinungen daher mit Vorsicht zu genießen sind.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schulenberg &amp; Schenk erwirkt einstweilige Verfügungen wegen unerlaubten Anbietens eines Filmwerks viaP2P</title>
		<link>http://www.internetrecht-im-netz.de/2009/09/02/schulenberg-schenk-erwirkt-einstweilige-verfugungen-wegen-unerlaubten-anbietens-eines-filmwerks-viap2p/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 13:21:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Immer wieder einmal ist in Tauschbörsen zu lesen, dass man als Rechtsverletzer auf Abmahnungen der Rechteinhaber nicht reagieren müsse, da die jene für den Fall des Nichtreagierens keine gerichtlichen Verfahren einleiten würden. Diese Einträge sind jedenfalls, soweit es die Mandanten unserer Kanzlei betrifft, unwahr, so dass die Leser solcher Beiträge sich hierdurch nicht in falscher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder einmal ist in Tauschbörsen zu lesen, dass man als Rechtsverletzer auf Abmahnungen der Rechteinhaber nicht reagieren müsse, da die jene für den Fall des Nichtreagierens keine gerichtlichen Verfahren einleiten würden.</p>
<p>Diese Einträge sind jedenfalls, soweit es die Mandanten unserer Kanzlei betrifft, unwahr, so dass die Leser solcher Beiträge sich hierdurch nicht in falscher Sicherheit wiegen lassen sollten.</p>
<p>Bereits seit Längerem erwirken wir für unsere unterschiedlichen Mandanten einstweilige Immer wieder einmal ist in Tauschbörsen zu lesen, dass man als Rechtsverletzer auf Abmahnungen der Rechteinhaber nicht reagieren müsse, da die jene für den Fall des Nichtreagierens keine gerichtlichen Verfahren einleiten würden.<span id="more-355"></span></p>
<p>Exemplarisch sei hier auf zwei kürzlich ergangene Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 3 O 5985/09) und des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 10.06.2009 – Az.: 308 O 271/09) verwiesen.</p>
<p>In beiden Verfahren war jeweils das einmalige Anbietens eines Filmwerkes unterschiedlicher Mandantinnen Gegenstand des Verfahrens.</p>
<p>Die Gerichte sahen es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils als ausreichend erwiesen (glaubhaft gemacht), dass es auf der gegenständlichen Internettauschbörse zum Anbieten eines Filmes unter ein IP-Adresse gekommen ist und eben diese IP-Adresse aufgrund der Auskunft durch dessen Provider dem gerichtlich in Anspruch genommenen Rechtsverletzer zuzuordnen war. Aufgrund dieser Zuordnung erkannten die Gerichte, dass die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich des Rechtsverletzer erfolgt war..</p>
<p>Das Landgericht Hamburg (a.a.O.) führte insoweit wörtlich aus:</p>
<p><em>„Damit geschah die Rechtsverletzung in seinem Macht- und Verantwortungsbereich. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er (Anmerkung: der Antragsgegner) entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten er sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss … .“</em></p>
<p>Nach alledem zeigen die vorgenannten Gerichtsentscheidung erneut, dass die gegensätzlichen Einträge in Internetforen nicht nur mit Vorsicht zu genießen sind, sondern die Gerichte entgegen vielfach von den einschlägigen Rechtsanwälten, die sich in den vorgenannten Internetforen betätigen, auch von einer sehr weiten Störerhaftung ausgehen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnkosten in Höhe von 5.800,00 bei unerlaubten Anbieten von fast 1.000 Musikdateien auf einer Internettauschbörse</title>
		<link>http://www.internetrecht-im-netz.de/2009/09/02/abmahnkosten-in-hohe-von-580000-bei-unerlaubten-anbieten-von-fast-1000-musikdateien-auf-einer-internettauschborse/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 12:20:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Entgegen der in den gegenständlichen Internetforen häufig kursierenden Gerüchte können allein die Abmahnkosten im Fall von Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen mehrere Tausend Euro betragen. So hat kürzlich das Landgericht Köln (Urteil vom 13.05.2009 – Az.: 28 O 889/08) eine Person wegen des Anbietens von 964 Musikdateien auf einer Internettauschbörse zur Leistung der Abmahnkosten in Höhe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entgegen der in den gegenständlichen Internetforen häufig kursierenden Gerüchte können allein die Abmahnkosten im Fall von Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen mehrere Tausend Euro betragen.<span id="more-354"></span></p>
<p>So hat kürzlich das Landgericht Köln (Urteil vom 13.05.2009 – Az.: 28 O 889/08) eine Person wegen des Anbietens von 964 Musikdateien auf einer Internettauschbörse zur Leistung der Abmahnkosten in Höhe von 5.800,00 € verurteilt.<br />
Dabei erkannten die Kölner Richter einen Streitwert von 400.000,00 € bei einer derart hohen Anzahl von Rechtsverletzungen für angemessen.</p>
<p>Nach der zutreffenden Ansicht des Gerichts hat zudem die Mutter als Beklagte für das unerlaubte Anbieten der Musikdateien durch ihren Sohn nach den Regeln der Mitstörerhaftung einzustehen, da sie ihren zumutbaren und erforderlichen Prüfpflichten nicht nachgekommen sei.</p>
<p>Wörtlich führte das Gericht aus:</p>
<p><em>„Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall”, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).“</em></p>
<p>Zudem erteilte die Kammer der Anwendung des § 97a UrhG und mithin der Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € eine Absage, da in dem vorliegenden Fall &#8211; selbst für den Fall der Rückwirkung der Norm &#8211; keine lediglich unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.</p>
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		<title>Löschung der Marke &#8220;POST&#8221; aufgehoben</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Oct 2008 06:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schenk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke &#8220;POST&#8221; entschieden. Die Marke &#8220;POST&#8221; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke &#8220;POST&#8221; entschieden. </p>
<p>Die Marke &#8220;POST&#8221; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke &#8220;POST&#8221; nicht hätte eingetragen werden dürfen.<span id="more-353"></span> </p>
<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. </p>
<p>Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung &#8220;POST&#8221; eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung &#8220;POST&#8221; im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke &#8220;POST&#8221; deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke &#8220;POST&#8221; Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff &#8220;POST&#8221; als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke &#8220;POST&#8221; die Verwendung der beschreibenden Angabe &#8220;Post&#8221; selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich &#8220;City Post&#8221; und &#8220;Die Neue Post&#8221; nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).<br />
<em><br />
Pressemitteilung 196/200 des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2008</em></p>
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