Das AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 02.05.2006 – Az.: 713A C 256/05) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Mobilfunkanbieter, die Zahlung eines Entgelts für den Versand und den Empfang von «Premium-SMS verlangen kann.

Im Streit stand insbesondere die Frage, ob der Mobilfunkanbieter zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist.

Hierzu behauptete E-Plus, dass es sei auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Premium SMS Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtig sei, was aber von dem Kunden bestritten wurde. Zudem bestritt der Kunde, dass zwischen ihm und dem Premium SMS Diensteanbieter überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Das Hamburger Gericht wies die Klage ab.

Zur Begründung führte es aus, dass der Mobilfunkanbieter zum Beweis des Bestehens eines Vertrages mit Premium SMS Diensteanbieter verpflichtet ist. Dieser Beweis habe von E-Plus jedoch nicht geführt werden können. Denn trotz Aufforderung des Gerichts habe der Mobilfunkanbieter weder den Vertrag mit dem Diensteanbieter vorgelegt, noch seien Einzelheiten der Absprache offen gelegt worden.

Zudem vermochte das Mobilfunkunternehmen nicht darlegen, dass zwischen dem Kunden und Premium SMS Diensteanbieter überhaupt ein wirksamer Vertrag abgeschlossen worden sei.

Das Urteil ist rechtskräftig, da aufgrund des niedrigen Streitwerts, keine Berufung zulässig ist.