Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil (30. Juni 2006 Az : 5 U 127/05 ) entschieden, dass redaktionell versteckte Werbung in einer Online-Veröffentlichung deutlich zu kennzeichnen ist, um nicht als Schleichwerbung qualifiziert zu werden.

Auf dem durch Werbung finanzierten Internetportal der Beklagten (BILD.T-Online.de) war Werbung einer Bank erschienen, die als redaktioneller Beitrag präsentiert wurde.

Da die Werbung als solche nicht klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig
getrennt war, sah das Gericht die Werbung als Schleichwerbung an, die gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG sowie gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 MDStV. verboten ist.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für einen Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt.

Das Gericht stellte aber klar, dass die Kennzeichnung nicht notwendig durch das Wort „Anzeige“ erfolgen muss. Dies kann vielmehr auch durch Anordnung und Gestaltung der Werbung erfolgen.

Die jahrelange Nutzung enes Stammwortes (hier: „Volks“) für verschiedene Werbeaktionen ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, eine eine Irreführungsgefahr hinreichend auszuräumen.

Auch der Hinweis „Sonderveröffentlichung“ genügt nicht, um die Werbung vom redaktionellen Teil zu trennen. Vielmehr sah das Gericht hier die Gefahr, dass der Eindruck einer objektiven Berichtserstattung noch verstärkt wird.