In der jüngeren Vergangenheit gab es zwei Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg zu der Laufzeit der Widerrufsfrist für Widerrufsbelehrungen bei eBay, die für einen regelrechten Aufschrei in der Branche sorgten.
Aufgrund dieser Entscheidungen wurde in juristischen Kreisen darüber gemutmaßt, ob auch die sog. Wertersatzklausel in eBay-Widerrufsbelehrungen rechtswidrig ist.
Mit eben diesen Sachverhalt hatte sich nunmehr das LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 – Az.: 6 O 107/06) zu befassen.
Gegenstand der Auseinandersetzung war die sog. Wertersatzklausel, deren Verwendung durch die Beklagte die Klägerin rügte, da die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt sei, so dass die Klausel nicht verwendet werden dürfe.
Das LG Flensburg erteilte diesem Begehren eine Absage und wies die entsprechenden Unterlassungsanträge ab.
Nach Ansicht der Flensburger Richter ist es ausreichend, dass der Verbraucher die Wertersatzpflicht spätestens bei Lieferung und nicht bereits bei Vertragsschluss mitgeteilt bekommt.
Unter Berufung auf § 312 c Absatz 2 Nummer 2 BGB sah das Gericht in der Ansicht der Klägerin einen Wertungswiderspruch, wenn die Wertersatzklausel bereits bei Vertragsschluss vorliegen müsse, wohingegen die weiteren AGB und die übriger Widerrufsbelehrung erst bei Lieferung der Ware erfolgen müsse.