Ein freier Journalist, der für unterschiedliche Verlage Artikel verfasst, räumte jenen die Nutzungs- und Verwertungsrechte nur für Printmedien nicht aber für eine Nutzung im Internet (elektronischer Form) ein. Allerdings fand er einige seiner Artikel in einem Internetsuchdienst für Presseartikel. In dem Suchdienst werden täglich ca. 12.000 Artikel veröffentlicht, die von den Zeitungen selbst eingestellt und verwaltet werden, ohne dass der Suchdienst auf die Einstellungen eine Einwirkungsmöglichkeit hat.

Der Journalist forderte den Suchdienst zur Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung seiner in Printmedien veröffentlichten Artikel auf, was dieser jedoch ablehnte, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Das LG Frankenthal (Urteil vom 16.05.2006 – Az.: 6 O 541/05) wies die Klage des Journalisten ab.

Weder sah das Gericht eine direkte Urheberrechtsverletzung noch lag eine Haftung des Suchdienstes als Mitstörer vor.

Wörtlichen führten die Pfälzer Richter aus:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG. Denn die Beklagte ist kein Störer im Sinne dieser Vorschrift. Für Urheberrechtsverletzungen haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt. Dabei genügt es, dass der Verantwortliche eine von mehreren Ursachen setzt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 97 Rdnr. 13). Eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung hat der Kläger nicht dargetan. Verantwortlich sind jedoch nicht hur Täter und Teilnehmer, sondern auch der bloße Störer, der in irgendeiner Weise, auch ohne eigenes Verschulden, willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (Wandtke/Bullinger, a. a/O.; BGH, GRUR 2001, 1038). Diese Störerhaftung darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a. a. O. m.w. N.; BGH, GRUR 2004, 860).“

Und Weiter:

„Im vorliegenden Fall ist der Beklagten eine Prüfung nicht zuzumuten. Denn sie pflegt den Datenbestand nicht selbst, sondern sie ist davon abhängig, welche Artikel die Zeitungsverlage in die Datenbank einstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über 180 Verlage und Informationspartner mit der Beklagten zusammenarbeiten. Im Netz der Beklagten finden sich 20 Millionen Dokumente, 2,2 Millionen davon in der Fachpresse, und täglich kommen im Schnitt 12.000 neue Dokumente hinzu. Bei dieser Menge an Daten ist es der Beklagten nicht zumutbar, diese Daten daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Kläger stammen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Verlage nicht immer das so genannte Autorenfeld ausfüllen. Allein die Betätigung der Suchmaschine reicht nicht aus, um die Artikel, die vom Kläger stammen, zu finden. Denn die Suchmaschine findet alle Artikel, in denen der Begriff …. oder die entsprechenden verwendeten Kürzel auftauchen, unabhängig davon, ob sich dieser Begriff oder diese Kürzel auf den Autor beziehen oder ob diese Begriffe lediglich im Artikel selbst vorkommen. Dies würde darauf hinaus laufen, dass die Beklagte jeden Tag alle neuen Dokumente anschauen müsste, um zu erkennen, wer der Autor ist. Selbst wenn die Beklagte dies tun würde, würde sich aus der Angabe von …oder dem entsprechenden Kürzel als Verfasser des Artikels nicht ergeben, dass es sich bei dem Verfasser tatsächlich um den Kläger handelt. Denn es ist unstreitig, dass es mindestens einen weiteren Journalisten mit dem Namen des Klägers gibt. Auch ist es durchaus denkbar, dass andere Autoren mit den vom Kläger verwendeten Kürzeln arbeiten. Dies würde dazu führen, dass die Beklagte jeden Tag bei den entsprechenden Verlagshäusern nachfragen müsste, von wem die Artikel stammen.“