Das LG Braunschweig [LG Braunschweig, Beschluss vom 27.07.2006, Az. 9 O 1778/06 (256)] hatte sich mit der Frage zu befassen, ob durch die Verwendung der Marke „Jette“ als AdWord für Schmuck, Uhren und Accessoires eine Markenverletzung darstellt.

Die Braunschweiger Richter sahen in dieser Art der Nutzung eine unzulässige kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung und mithin eine Markenverletzung.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Die Antragsgegnerin hat das geschützte Zeichen der Antragstellerin als sog. „adword“ (advertising word = Werbewort) verwendet. Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht dem Werbenden, selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (sponsored search). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als Suchbegriff automatisch die Werbeanzeige (in der Regel neben der Trefferliste als Anzeige kenntlich gemacht) präsentiert, die Werbung wird ihm somit kontext-sensitiv angezeigt … .“

Und Weiter:

„Indem der Internetnutzer von einer Suchmaschine nach Eingabe des Wortes „J…“ auf die Internetseiten der Antragsgegnerin hingewiesen wird, erfolgt eine gedankliche Verknüpfung, die den Eindruck entstehen lässt, dass dort Waren der Antragstellerin angeboten würden. Die Antragsgegnerin macht sich auf diese Weise die von der Antragstellerin aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion“ die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken. Im Ergebnis handelt es sich nur um eine moderne Form der Kennzeichnung eines Produktes. Statt im Laden den Verkäufer nach „XY“ zu fragen, wird jetzt die Suchmaschine im Internet befragt. Daher verletzen jedenfalls auf individuellen Kennzeichnungen beruhende Metatags bzw. adwords die Zeichenrechte des Inhabers.“