Das LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 13.07.2006, Az. 2 O 290/06) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich ein Internethändler gegen eine negative, rechtsverletzende Bewertung im Rahmen einer Auktion bei dem Internetauktionshaus Ebay im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen kann.

Die verneinte das Gericht, da es keine Wiederholungsgefahr für weitere negative Bewertungen dieses Käufers sah.

Wörtlich führten die Richter aus:

„Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs. Daran fehlt es hier. Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits stattgefunden hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Selbst die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen und den daraus möglicherweise sich ergebenden rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbetrieb unterstellt, ergäbe sich im Streitfall jedoch ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die ihr von dem Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen. Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.“