Der Internet Dienst Hotmail ist Inhaber der gleichnamigen Gemeinschaftsmarke. Der Beklagte, der u.a. kostenpflichtige Erotikwebsites betreibt hat Spam E-Mails über Hotmail versendet und hierdurch die Bezeichnung „hotmail“ und/oder „@hotmail.com verwendet.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 25.10.2006 – Az.: 6 U 35/06) sah in dieser Verwendung der Bezeichnung hotmail eine Verletzung des Markenrechts von hotmail.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat Hotmail gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. Artikel 9 GMVO gewährt die Gemeinschaftsmarke Hotmail ein ausschließliches Recht, das dem Internet-Dienstleister das ausschließliche Nutzungsrecht dieser Bezeichnung einräumt

In der Versendung von massenhaften E-Mails die in der Versenderkennung nach dem Symbol „@“ das Zeichen „hotmail“ oder „hotmail.com“ enthielten, lag eine unerlaubte Markennutzung durch den Beklagten.