Die Domains tschechische-republik.ch, tschechische-republik.com und tschechische-republik.at wurden bei der Domainhandelsplattform durch die Domain-Inhaberin zum Verkauf angeboten. Gleichzeitig wurden die Domains als Werbung für ein Hotelbuchungssystem eingesetzt.

Hiermit war die Tschechische Republik über ihre Botschaft in Berlin nicht einverstanden und beantragte vor Gericht die Unterlassung der Verwendung der Domains.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.09.2006 – Az.: 9 O 355/06) gab dem Staat Recht und erklärt die Nutzung der Domain durch die Inhaberin für unzulässig.

Die Berliner Richter sahen in der Verwendung der Domains einen Verstoß gegen das Namensrecht im Sinne des § 12 BGB. Der Name Tschechische Republik genieße Namensschutz. Er sei zwar nicht der offizielle Staatsname wohl aber die wörtliche Übersetzung des Staatsnamens in die deutsche Sprache, die von offiziellen Organen und Institutionen wie etwa der Europäischen Gemeinschaft benutzt werde.

Da die Domain-Inhaberin kein eigenes Namensrecht an dem Kennzeichen Tschechische Republik genieße, liege eine unerlaubte Namensanmaßung vor, die zu einer Zuordnungsverwirrung führe und zu unterbinden sei.