Das LG Bonn (Urteil vom 31.10.2006 – Az.: 11 O 66/06) hatte kürzlich die Wirksamkeit einer Einwilligung zum Erhalt von Werbe-Anrufen mittels nachfolgender AGB-Klausel zu bewerten.

„Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten.“

Dabei kamen die Bonner Richter zu der Entscheidung, dass eine solche Klausel gleich aus mehreren Gründen keine wirksame Einwilligung darstellen könne.

So tauge die AGB-Klausel bereits nach ihrem Wortlaut nicht zu einer wirksamen Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten. Die Klausel mache die Verwendung der darin geregelten Einwilligung von der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes abhängig. Dieser Vorgabe könne jedoch nicht genügt werden, weil schon die Einwilligung selbst den Vorschriften des BDSG nicht entspreche. Denn die Klausel lasse den vorgesehenen Zweck der Datennutzung entgegen § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG nicht hinreichend erkennen, da schon nicht erkennbar sei, wer die Daten des Einwilligenden u Versendung von Werbung erhalte.

Zudem verstößt die Klausel nach Meinung des Gerichts mit nachfolgender wörtlicher Begründung gegen das Transparenzgebot:

„Darüberhinaus ist § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) vereinbar. Wie das OLG Hamm (aaO) zutreffend entschieden hat, verstößt es gegen das Transparenzgebot, wenn eine Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist. So liegt es hier. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlage K9 zur Klageschrift tragen keine Paragraphenüberschriften, die auf den Regelungsgehalt hinweisen. §§ 1 – 3 befassen sich mit dem Gewinnspiel der www ……de. Dass in § 4 etwas gänzlich anderes geregelt wird, wird in keiner Weise vorangekündigt oder hervorgehoben. Ähnlich versteckt angebracht ist in § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel, alle Teilnehmer erhielten automatisch den monatlichen Newsletter.“