Bei einem Webhoster wurden Nacktbilder hinterlegt. Die abgebildete Person ging deshalb gerichtlich gegen den Provider vor und erlangte gegen den Provider einen Unterlassungsanspruch.

Weiterhin begehrte die Frau Auskunft über die IP-Adresse der die Bilder einstellenden Person.

Das KG Berlin (Urteil vom 25.09.2006 – Az.: 10 U 262/05) wies diesen Auskunftsanspruch zurück.

Die Berliner führten zur Begründung aus, dass ein Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten ausscheide. So sei eine Auskunft gemäß § 5 Satz 2 TDDSG nur an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung zulässig.

Außerdem scheide auch ein Auskunftsanspruch unter die Berufung auf die Grundsätze Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus, da nur das TDDSG gegenüber Providern Anwendung finden können. Denn der Gesetzgeber habe mit der Schaffung dieses Spezialgesetzes zum Ausdruck gebracht,

„dass er dem Daten- und Geheimnisschutz der Nutzer eines Internetproviders gegenüber kollidierenden Informationsinteressen einen generellen Vorrang einräumt, der für Auskünfte an Dritte nur zu Gunsten der Strafverfolgung durchbrochen wird. In den Regelungen des TDDSG hat der Gesetzgeber die gegenläufigen Interessen abschließend berücksichtigt und die zur Auskunft berechtigten Stellen und die zur Auskunft berechtigenden Zwecke auch ausdrücklich genannt.“