Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05.12.2006 – Az.: 2 W 23/06) hatte sich damit zu befassen, ob die Verwendung einer fremden Marke in den Google Ad Words eine Markenverletzung darstellt.

Dies bejahten die Braunschweiger Richter und begründeten ihre Entscheidung wörtlich:

„Der Suchmaschinenbetreiber der Suchmaschine Google ermöglicht es dem Werbenden, gegen Bezahlung selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (Adwords). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als Suchbegriff automatisch neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete Werbeanzeige präsentiert. Die Werbung wird dem Nutzer somit kontextsensitiv angezeigt. Die Antragsgegner haben bei Platzierung ihrer Anzeige bei Google unstreitig „Impuls“ als Keyword eingegeben.“

Und weiter:

„Die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als Adword durch die Antragsgegner stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (anderer Ansicht: LG Hamburg MMR 2005, 629f und NJOZ 2006, 1742f, das jeweils zwischen Adwords und Metatags differenziert; Hüsch MMR 2006, 357ff und Schaefer MMR 2005, 807ff jeweils m.w.N., die beide für eine Gleichbehandlung von Metatags und Adwords eintreten; OLG Dresden MMR 2006, 326f zu einem eher beschreibenden Keyword „Plakat 24Stunden Lieferung“ bei Marke „Plakat 24“; LG Leipzig hat seine Rechtsprechung zu Adwords inzwischen geändert: vgl. Urteil vom 16.11.2006 03HK O 2566/006). Insofern gilt das gleiche wie für Metatags. In beiden Fällen sind die Adwords bzw. Metatags zwar jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen. Wie der BGH zu Metatags ausgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“), ist dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.“