Das OLG Hamburg (Beschluss vom 04.01.2007, Az.: 3 W 224/06) hatte zu bewerten, ob die fehlende Preisangabe„inkl. MwSt“ zu einem Wettbewerbsverstoß führt oder lediglich einen Bagatellverstoß darstellt.

Die Hamburger Richter entschieden, dass bei der fehlerhaften Preisangabe die Bagatellgrenze überschritten ist und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. Das Unterlassen der Antragsgegner in ist vielmehr geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil insbesondere der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen, § 3 UWG. Dies ist in jüngster Zeit im Falle einer fehlenden Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV bei dem Angebot von Kaffee in Packungen á 250 gr. bzw. Kaffeepads in Packungen á 130 gr. zwar mit beachtlichen Gründen abgelehnt worden (OLG Koblenz Urteil v. 25.04.2006 – 4 U 1219/05). Der Senat folgt dem für die hier streitige Konstellation aber nicht.“

Und weiter:

„Gemessen an der so verstandenen gesetzlichen Vorgabe ist die hier zu beurteilende Handlung geeignet, den Wettbewerb jedenfalls zum Nachteil der Verbraucher mehr als nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Der Endverbraucher wird zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird. Der Zweck des Gesetzes besteht nach der amtlichen Begründung aber gerade in einer Klarstellung aus Verbrauchersicht (BR-Drucks. 579/02, S. 5) und das Gesetz will ansonsten nötige Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein vermeiden (siehe: Harte/Henning/Völcker , Rz. 36 zu § 1 PAngV). Gerade der zuletzt genannte Zweck des Gesetzes ist tangiert , denn der Verbraucher , der es aus den Angeboten gesetzesstreuer Wettbewerber gewohnt ist, mitgeteilt zu bekommen, dass die Preise sich „ incl. Umsatzsteuer “ verstehen, wird in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert und demjenigen Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, wäre immerhin die Möglichkeit gegeben, sich anschließend unredlich zu verhalten und die Umsatzsteuer zusätzlich zu verlangen.“