Wie bereits verschiedene Gerichte zuvor hatte sich das LG Kleve (Urteil vom 02.03.2007, Az. 8 O 128/06) mit der Frage der Länge der Widerrufsfrist zu befassen.

Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht im Fall von Verkäufen über die Internetplattform eBay einen Monat und nicht zwei Wochen beträgt, da die Einhaltung der Textform nicht gewahrt ist.

Wörtlich begründeten die Klevener Richter ihre Entscheidung:

„Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung „in Textform“ mitzuteilen. „Textform“ bedeutet nach der nach Ansicht der Kammer nicht interpretationsbedürftigen oder interpretationsfähigen Regelung in § 129a BGB Widergabe „in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“. Die Kammer folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt.“

Und Weiter

„Für eine von dieser streng formalen Deduktion abweichende Interpretation besteht nach Ansicht der Kammer auch kein vertragsrechtlicher Bedarf. Wollte man es als zur Mitteilung der Widerrufsbelehrung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise ausreichen lassen, wenn der Empfänger der Belehrung diese ausdruckt oder speichert, so hinge die Dauer der Widerrufsfrist von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen ab, die der Verkäufer weder beeinflussen noch kennen könnte, sei es, der Empfänger verfüge nicht über die zum Ausdruck oder Abspeichern der Belehrung erforderlichen Kenntnisse (was insbesondere bei älteren Internet-Benutzern nicht selten der Fall ist), sei es aber auch nur, der Ausdruck scheiterte daran, dass die Druckerpatrone oder Tonerkartusche seines Druckers leer ist (oder die Festplatte den Zugriff verweigert). Aber auch die vertragsrechtlich gebotene Rechtssicherheit gebietet eine streng formale Deduktion, denn anderenfalls bestünde auf Verkäuferseite eine unaufklärbare Unsicherheit über die Dauer der Widerrufsfrist im Einzelfall. Der vom Landgericht Paderborn vertretenen Ansicht, es reiche aus, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher (nur) die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken, vermag die Kammer nicht zu folgen, weil diese Ansicht im Ergebnis dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung allein auf elektronischem Wege stets ausreichend ist. Das aber steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung.“