Frankfurt/Main (dpa/lhe) – Reisekunden haben nach einer fehlerhaften Internetbuchung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn der Urlaub nicht zu Stande kommt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Kunden zurück (Az.: 32 C 3146/06-48.)

Der Kunde hatte einen zweiwöchigen Karibikurlaub im Internet gebucht, der eigentlich 5000 Euro kosten sollte. Auf der Buchungsbestätigung des Reisebüros war jedoch lediglich eine Summe von 1750 Euro ausgewiesen. Später schrieb das Unternehmen, der niedrigere Betrag sei infolge eines technischen Computerfehlers zu Stande gekommen. Es müsse deshalb von dem Reisevertrag zurücktreten, weil zwischenzeitlich kein Flugticket mehr zu erhalten sei. Im Übrigen sei der Buchungsfehler auf Grund des «auffällig niedrigen» Reisepreises für den Reisekunden sofort erkennbar gewesen.

Gleichwohl erhob der Kunde auf Grund des «entgangenen Urlaubsgenusses» Schadensersatzklage in Höhe der Differenz zwischen dem bestätigten und dem tatsächlichen Reisepreis. Laut Urteil sind aber «entgangene Urlaubsgenüsse» nicht im Rahmen eines Schadensersatzprozesses einklagbar. Anspruch auf finanziellen Ausgleich hätte der Kläger nur dann gehabt, wenn er eine teurere Ersatzreise gebucht und auch angetreten hätte, so das Gericht.

Quelle: dpa-Meldung vom 16.03.2007