Das OLG Hamburg (Urteil vom 07.02.2006 – Az.: 5 U 140/06) hatte darüber zu entscheiden, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen erlaubt ist. In dem zu verhandelnden Fall war der Softwareriese Microsoft gegen einen solchen Handel vorgegangen.

Nachdem die Vorinstanz das Begehren von Microsoft in Ermangelung einer Urheberrechtsverletzung abgelehnt hatte, lehnten das Oberlandesgericht den Anspruch in Ermangelung eines Wettbewerbsverstoßes ab.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung mit gebrauchten Softwarelizenzen nicht irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG, so dass kein Unterlassungsanspruch besteht.