Das LG Berlin (Urteil vom 15.12.2006 – Az. 15 O 389/06) hatte einen Fall von unerlaubter Werbung per E-Mail zu entscheiden, indem ein Internet Blog zur Information über die Praktiken von Rechtsschutzversicherungen betrieben wurde. Auf dem Blog befand sich unter anderem ein Kontaktaufruf für Hinweise und Erfahrungen von Betroffenen mit dem Regulierungsverhalten von Rechtschutzversicherern.

Als der Betreiber eine Werbe-E-Mail in Form einer Pressemitteilung über die Veranstaltung von Fortbildungen für Fachanwälte via Internetseminaren erhielt, ging er hiergegen vor. Der Versender der E-Mail sah sein Verhalten jedoch nicht als rechtswidrig an, da der Betreiber des Blogs zur Kontaktaufnahme aufgerufen habe, so dass eine Einwilligung vorliegen würde.

Dem sind die Berliner Richter nicht gefolgt und erkannten in der unerbetenen Werbe-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Wörtlich führten die Berliner Richter aus:

„Der Antragsteller hatte auch nicht in die Zusendung der Werbe-Email eingewilligt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Internetseiten des Blogs selbst. Denn dort wird unter „Hinweise?“ zwar ausgeführt, dass Interesse an Hinweisen und Erfahrungen mit den Regulierungsverhalten von Rechtsschutzversicherungen besteht. Darum geht es bei dem von der Gesellschaft des Antragsgegners angebotenen Seminar aber nicht. Denn die Frage, wie sich ein Rechtsschutzversicherer verhält, hängt von dem Vertrag mit dem Versicherten ab, während sich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit der Abrechnung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten befasst. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass zwischen beiden Rechtsbereichen dann ein gewisser Zusammenhang besteht, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist und es etwa um die Frage der Übernahme der Anwaltskosten durch die Versicherung geht. Konkrete Angaben in dieser Hinsicht macht die angegriffene Email aber nicht, und auch im Weiteren hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, dass das angebotene Seminar sich gerade mit dieser Schnittstelle von Rechtsschutzversicherung und RVG befasse.“

Und weiter:

„Aus den Angaben unter „Kontakt!“ auf den Internetseiten des Blogs ergibt sich nichts anderes. Denn wenn dort die Kontaktaufnahme zu den einzelnen Autoren ermöglicht wird, bedeutet dies in der Gesamtschau der Angaben nicht, dass diese mit der Zusendung von Emails jedweden Inhalts einverstanden wären, sondern eben nur mit Emails bezüglich des Regulierungsverhaltens von Rechtsschutzversicherern.“