Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat durch ein am Dienstag vergangener Woche (27. November 2007) verkündetes Urteil entschieden, dass für eine kugelförmige Leuchte nicht mit dem Zusatz „Das Original“ geworben werden darf.

Auf der Titelseite ihres Prospekts warb eine badische Leuchtenfirma mit dem Zusatz „Das Original“ für ihre kugelförmigen Leuchten, die unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden können. Bei den übrigen Produkten, die in dem Prospekt beworben werden, fehlte dieser Zusatz. Eine konkurrierende Firma aus Hennef hielt die Verwendung dieser Bezeichnung in der Prospektwerbung für irreführend, weil dies ihre eigenen, auf eine längere Herstellertradition zurückgehenden Leuchten als Kopie oder Nachahmung abwerte. Dieser Ansicht ist der 20. Zivilsenat gefolgt. Er hat in der Gestaltung der Titelseite des Prospekts einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Die badische Firma wurde dazu verurteilt, ihre Kugelleuchten künftig nicht mehr mit dem Zusatz „Das Original“ zu bewerben und der Leuchtenfirma aus Hennef außerdem den möglicherweise aus der irreführenden Werbung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der 20. Zivilsenat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, mit dem im Prospekt ausschließlich zur Werbung für die eigenen Kugelleuchten und nicht für alle Produkte dieses Herstellers benutzen Zusatz „Das Original“ werde zum Ausdruck gebracht, dass die Kugelleuchten des badischen Herstellers in technischer und ästhetischer Hinsicht die ersten ihrer Art auf dem Markt gewesen seien und es sich daher um „das Original“ derartiger Kugelleuchten handele. Weil es auf dem Leuchtenmarkt auch andere kugelförmige Leuchten generell schon länger gebe, hebe der Zusatz „Das Original“ die Leuchten aus dem Badischen besonders als am Anfang einer Entwicklung stehend hervor.

Da diese Annahme aber nicht zutreffe, weil kugelförmige Leuchten der fraglichen Art bereits früher auf dem Markt vorhanden waren, würden die Konkurrenzprodukte aus Hennef zu Unrecht als Nachahmerprodukte hingestellt.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

(20. Zivilsenat, Urteil vom 27. November 2007 – I-20 U 110/07)

Pressemiteilung des OLG Düsseldorf vom 03.12.2007