Das OLG Köln (Urteil vom 28.05.2008 – Az.: 6 U 19/08) hat sich vor einiger Zeit mit einer „Testsieger-Werbung“ zu befassen. Ein Kreditunternehmen verwendete die Werbung:

„Als eines von nur drei Instituten erhielt sie für die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“

Diese Aussage war grundsätzlich korrekt. Allerdings hat das werbende Unternehmen die Note „gut“ (2,4) erhalten, wohingegen ein Wettbewerber die bessere Note „gut“ (1,6) für sich einnehmen konnte.

Diese leicht schlechtere Ranking führte nach der Ansicht der Kölner Richter jedoch nicht zu einer wettbewerbswidrigen Werbung. Vielmehr sei der gesamte Slogan zu betrachten, wonach das werbende Unternehmen lediglich behauptet habe, zu den Testsiegern zu gehören.

Durch Betrachtung des gesamten Slogans liege keine absolute Spitzenstellungswerbung vor. Vielmehr wurde lediglich angepriesen, bei dem Test einen der drei vorderen Plätze belegt zu haben, ohne zugleich vorzugeben, den ersten Platz erlangt zu haben.

Die in diesem Sinne auszulegende Werbung entspreche den Tatsachen und sei nach Ansicht des Gerichts wettbewerbrechtlich nicht zu bemängeln, so dass der Slogan zulässig sei.