Ein Rentner hatte via Internet eine Brennersoftware verkauft, die zur Umgehung von technischen Schutzvorrichtungen geeignet war.

Er erhielt daraufhin im Namen von acht Unternehmen aus dem Bereich der Musikbranche eine anwaltlich verfasste Abmahnung. Zudem wurde er aufgefordert die Anwaltskosten bei einem Streitwert von 10.000,00 € zu zahlen.

Besagte Unternehmen hatten unstreitig eine Vielzahl von ähnlichen Abmahnungen mit nicht selten identischen Textbausteinen auch an andere Anbieter von Software zur Umgehung technischer Schutzmechanismen versendet.

Der Rentner hielt die Abmahnung für unberechtigt, unterzeichnete aber die Unterlassungserklärung unter Verwahrung gegen die Anwaltskosten.

Sodann erhob der Rentner vor dem Amtsgericht Köln negative Feststellungsklage und beantragte festzustellen, dass er nicht verpflicht sei, die Anwaltkosten aus der Abmahnung zu tragen.

Nachdem ihm das Amtsgericht recht gegeben hatte und die acht Unternehmen Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hatten, musste sich das LG Köln (Urteil vom 23.11.2005 – Az.: 28 S 6/05) mit der Angelegenheit befassen.

Die Kölner Richter hoben dabei die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich auf und gaben den Unternehmen hinsichtlich deren Erstattungsanspruchs Recht.

Zur Begründung führte das Gericht in einer sehr ausführlichen Begründung aus, dass in dem Vertrieb und der Bewerbung der Brenner-Software eine vollendete Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG liege.

Aufgrund der Verletzung stehe den Unternehmen dem Grunde und der Höhe nach „ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 97, 95 a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 a Abs. 3 UrhG zu.“ Ferner ergebe sich der Anspruch ergänzend auch aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Kammer hielt die geltend gemachten Anwaltkosten insoweit auch für erforderlich, da es sich bei der Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handele. Dies zeige sich an der Tatsache, dass im Rahmen der Anwendbarkeit und der Auslegung § 95 a UrhG eine Reihe von schwierigen Rechtsfragen erörtert wurden, die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrsche.

Nicht relevant sei ferner, dass es Hunderte ähnlicher Fälle gebe. Auch dieser Umstand rechtfertige aus Sicht des Landgerichts keine andere Betrachtungsweise, „da die Rechtsfragen gleichwohl komplex blieben und viele Einzelverletzungen dann eben nur viele Abmahnungen herausfordern.“

Schließlich wies das Kölner Gericht auch das Argument der rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung zurück und führte wörtlich aus:

„Schließlich ist auch ohne Belang, dass es Hunderte gleichgelagerter Fälle gegeben hat und daraus beträchtliche Einnahmen geflossen sind. Die Verfolgung vieler Verletzungen bringt zwangsläufig auch viele Kostenerstattungsansprüche mit sich. Dass der einzelne Verletzter aufgrund der Massenhaftigkeit des Geschehens insofern davon profitieren können soll, dass allein wegen der Massenhaftigkeit plötzlich die Rechtsverfolgung missbräuchlich wird, ist nicht einleuchtend. Viele Verletzungen fordern viele Abmahnungen heraus (OLG Hamm, a.a.O.). Zudem haben die Berufungsklägerinnen im Zuge gütlicher Einigungen unstreitig nicht unerhebliche Gebührenreduzierungen angeboten. Auch dies zeigt, dass es nicht primär um die Erzielung von einnahmen, sondern um die wirksame Unterbindung von Rechtsverletzungen geht.“