Nach einem Bericht von heise.de vom 05.04.2006 hatte sich das LG Düsseldorf mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Internet-Dienstleisters gegen einen unzufriedenen Kunden auseinanderzusetzen.

Der Kunde wollte von einem Vertrag mit dem Dienstleister zurücktreten, was Letzterer jedoch nicht zuließ, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Außerdem machte der unzufriedene Kunde seinem Ärgernis über das Verhalten des Internet-Anbieters auch in einem Forum Luft und erkundigte sich dort nach Erfahrungen mit dem Unternehmen. Diese Erkundigung führte zu einer Vielzahl von für das Unternehmen negative Äußerungen durch Dritte. Zudem konnte der Nutzer bei dem unzufriedenen Kunden per E-Mail die Erfahrungsberichte über das Unternehmen abrufen. Dabei enthielt die per E-Mail versandten Erfahrungsberichte u.a. Formulierungen wie“ Abzocke“ oder „über den Tisch ziehen.

Nachdem das IT-Unternehmen gegen die Forenbetreiber außergerichtlich und gerichtlich die Löschung der Forenbeiträge erfolgreich durchsetzen konnte, ging es auch gegen den E-Mail-Versand der Erfahrungsberichte vor.

Allerdings gab das LG Düsseldorf dem Unternehmen nicht Recht. Der Vorsitzende Richter gab in der mündlichen Verhandlung laut heise-online zu verstehen, dass in der E-Mail keine Rechtsverletzung liege. So seien die in der Mail enthaltenen Formulierungen wie „Abzocke“ oder „über den Tisch ziehen“ keine unwahrem Tatsachenbehauptungen, sondern Unmutsäußerungen und mithin Werturteile. Nach der Überzeugung des Gerichts seien die konkreten Werturteile noch von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt und somit nicht rechtsverletzend.

Trotz dieses Urteils sollte man jedoch auch weiterhin mit Unmutsäußerungen gegen Personen oder Unternehmen vorsichtig sein, da die Abgrenzung zur Beleidigung fließend ist und schon ein anderes Gericht, Begriffe wie „Abzocke“ in Verbindung mit einem Unternehmen als rechtsmissbräuchlich ansehen könnte.