Ein großes Internetauktionshaus verarbeitet im Rahmen seines Dienstes personenbezogene Daten. Die Verbraucher werden hierauf von dem Auktionshaus hingewiesen. Außerdem müssen die Verbraucher bei der Anmeldung zu dem Dienst des Auktionshauses zwei Kontrollfenster mit dem Text „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“ und danach „Ich akzeptiere und willige ein“ durch „Häkchensetzen“ aktivieren.

Ein Einrichtung, die sich mit dem Schutz der Verbraucher befasst, sah in dieser Art der Aktivierung des Schaltfenster keine wirksame Einwilligung im Sinne des §§ 3, 4 TDDSG, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam und sich das Brandenburgische OLG (Urteil vom 11.01.2006, Az. 7 U 52/05) mit dem Rechtsstreit zu befassen hatte.

Das Gericht gab dabei dem Internetauktionshaus Recht und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Denn nach Auffassung der Richter würden die Kontrollfenster des Auktionshauses den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere stellten die „Häkchenfenster“ nebst den nebenstehenden Texten ein rechtmäßige Einwilligungserklärung dar, da die Einwilligungserklärung wie von Gesetzgeber gefordert, bestätigend wiederholt werde.

Wörtlich führte der Senat aus:

„Die Einwilligungserklärung wird bestätigend wiederholt, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“ und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text „Ich akzeptiere und willige ein“ aktivieren muss; es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass anderenfalls das Anmeldeverfahren nicht erfolgreich beendet werden kann. Dabei ist die in Bezug genommene Datenschutzerklärung auch auf dem Bildschirm sichtbar; deren auszugsweise Darstellung in einem im vorher sichtbaren Textfenster ist ebenfalls unstreitig.

Der Ansicht des Klägers, die Aktivierung des Kontrollkästchens und des jenem folgenden Schaltfeldes reiche für eine bestätigende Wiederholung nicht aus, kann nicht gefolgt werden.
Schon anhand der Abfolge der Menübefehle kann aus der Sicht eines verständigen Nutzers nach §§ 133, 157 BGB der zweite Befehl nicht anders als eine Bestätigung des ersten aufgefasst werden. Das aber reicht bereits aus, um die Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG zu erfüllen; dass die Befehlsabfolge etwa in einer näher bestimmten Form und Ausgestaltung stattzufinden haben soll, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch seiner Begründung (BT-Drucks. 13/7385) entnehmen.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Darstellung der Datenschutzerklärung in einem nur fünf Zeilen umfassenden Textfenster unzureichend sei. Denn es befindet sich – auch das steht in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien außer Streit – am rechten Rand des Textfensters ein Scrollbalken, der ein Aufrufen der gesamten Datenschutzerklärung ermöglicht; dessen Bedeutung und Funktionsweise kann bei einem durchschnittlich verständigen Nutzer ohne weiteres als bekannt vermutet werden. Zudem hat der Nutzer die Möglichkeit, die Datenschutzerklärung in ihrer Gesamtheit auszudrucken; auch das ist unstreitig. Angesichts dessen sind jedenfalls in der Gesamtschau genügende Vorkehrungen dafür getroffen, dass der Nutzer sich den Inhalt der Datenschutzerklärung vor Augen führen kann und seine Einwilligung im Bewusstsein der Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung stattfindet.“