Das OLG Koblenz (Urteil vom 256.04.2006 – Az.: 4 U 1219/05) musste sich kürzlich mit der Problematik des Verstoßes gegen die PAngVO verstoßen und insbesondere die Frage, beantworten, ob ein geringfügiger Verstoß gegen die PAngVO zu einem Wettbewerbsverstoß führt.
Ein deutschlandweit agierender Verbrauchermarkt bot in seinem Sortiment u.a. Espressokaffee der Marke „Segafredo, Intermezzo“ in 250 g-Packungen zu einem Endpreis von 4,49 € und „Senseo“-Kaffeepads, die – wie auch Kaffeepads anderer Marken – nur in 130 g-Packungen vertrieben werden, zu einem Endverkaufspreis von 2,49 € an, ohne dass in unmittelbarer Nähe zum Endpreis der jeweilige Grundpreis ausgewiesen war.
Hieran störte sich ein Elektrohandelsfachmarkt, der neben HiFi- und Elektroartikel anbietet auch Espressokaffee und Kaffeepads als Zusatzartikel für Espresso- und Kaffeemaschine in seinem Sortiment anbietet und zog vor Gericht.
Der Senat erkannte zunächst einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S 1 PAngV. Denn nach dieser Vorschrift sei im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher bei dem Angebot von Waren in Fertigpackungen, die nach Gewicht angeboten und abgegeben werden, neben dem Endpreis für den konkreten Artikel auch der Grundpreis anzugeben. Eben diesen Grundpreis habe der Verbrauchermarkt nicht angegeben.
Allerdings führe dieser Verstoß nach Ansicht der Koblenzer Richter nicht zu einem Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 3, 4 Nummer 11 UWG, da die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten sei.
Wörtlich führte das Gericht aus:
„Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden.“
Und weiter:
„Die Verstöße der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises sind als solche nicht besonders gravierend. Die Errechnung des Grundpreises durch einfache, gerade vom preisbewussten Verbraucher nachvollziehbare Rechenoperationen ist auch bei alltäglichen Produkten möglich (so auch OLG Jena, GRUR 2006, 246). Bei den in Rede stehenden 250 g-Packungen Espressokaffee kann der durchschnittlich intelligente Verbraucher den Preis für 1 kg leicht ohne Taschenrechner durch Multiplikation des Endpreises mit vier ermitteln. Zudem wird Espressokaffee – wie den Senatsmitgliedern aus eigener Anschauung bekannt ist – überwiegend in Verpackungseinheiten von 250 g oder 500 g angeboten, so dass der Verbraucher den von der Beklagten angegebenen Endpreis allenfalls verdoppeln wird, um einen aussagekräftigen Preisvergleich anstellen zu können. In Bezug auf die Kaffeepads, die allgemein nur in 130 g-Packungen angeboten werden, ist der verständige Durchschnittsverbraucher an der Kenntnis des Grundpreises kaum interessiert, weil er die Preise für die einheitlichen Verpackungsgrößen unterschiedlicher Anbieter direkt miteinander vergleichen kann.“
Zudem lehnte das Gericht aufgrund der nur geringfügigen Verletzung der PAngVO auch einen Wettbewerbsverstoß wegen Nachahmungsgefahr ab.